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Dritte Frage: | | |
Bewirtung
Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Sie allein mittags an Ihrem Wohnort
einen Hamburger essen gehen. Das ist privat. Wenn Sie den Hamburger auf
einer Geschäftsreise essen, ist das auch keine Bewirtung, wird aber immer-
hin mit dem sogenannten Verpflegungsmehraufwand abgegolten, auf den
ich später noch zurückkommen werde.
Nur, wenn Sie jemand Dritten aus betrieblichem Anlass einladen (z.B.
einen Gast anlässlich einer Präsentation), handelt es sich um eine Bewirtung
im steuerlichen Sinn.
Da aber viele (Klein-)Unternehmer immer wieder versuchen, auch das
Weihnachtsessen mit der ganzen Familie in der Firma unterzubringen (was
man tunlichst vermeiden sollte, denn Bewirtungsquittungen schauen sich
die Prüfer vom Finanzamt immer wieder gern kritisch an), erläutern wir im
Folgenden einmal die grundsätzlichen Regeln, die eine Bewirtungsquittung
zu erfüllen hat.
Bewirtungsquittungen müssen
Namen und Anschrift der Gaststätte enthalten,
grundsätzlich maschinell erstellt sein und
alle von der Gaststätte erbrachten Leistungen
im Einzelnachweis enthalten.
Die früher so beliebte Sammelbezeichnung 'Speisen und Getränke', aus der
nicht unbedingt zu ersehen war, wie viele Personen an dem Essen teilge-
nommen haben, wird heute vom Finanzamt keinesfalls mehr anerkannt. Las-
sen Sie sich also niemals mit einer solchen Quittung abspeisen.
Und auch handschriftliche Quittungen werden in der Regel nicht mehr an-
erkannt. Wenn Ihr Lieblingsitaliener also immer noch keine richtige Kasse
hat, meckern Sie so lange, bis er merkt, dass ihm Umsatzverlust droht.
Ohne Nachweis auf der Quittung werden übrigens auch Trinkgelder nicht
als Betriebsausgaben zugelassen.
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