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Dritte Frage:  | | |







              Bewirtung

              Eine Bewirtung liegt nicht vor, wenn Sie allein mittags an Ihrem Wohnort
              einen Hamburger essen gehen. Das ist privat. Wenn Sie den Hamburger auf
              einer Geschäftsreise essen, ist das auch keine Bewirtung, wird aber immer-
              hin mit dem sogenannten Verpflegungsmehraufwand abgegolten, auf den
              ich später noch zurückkommen werde.
              Nur, wenn Sie jemand Dritten aus betrieblichem Anlass einladen (z.B.
              einen Gast anlässlich einer Präsentation), handelt es sich um eine Bewirtung
              im steuerlichen Sinn.
              Da aber viele (Klein-)Unternehmer immer wieder versuchen, auch das
              Weihnachtsessen mit der ganzen Familie in der Firma unterzubringen (was
              man tunlichst vermeiden sollte, denn Bewirtungsquittungen schauen sich
              die Prüfer vom Finanzamt immer wieder gern kritisch an), erläutern wir im
              Folgenden einmal die grundsätzlichen Regeln, die eine Bewirtungsquittung
              zu erfüllen hat.
              Bewirtungsquittungen müssen
                Namen und Anschrift der Gaststätte enthalten,
                grundsätzlich maschinell erstellt sein und
                alle von der Gaststätte erbrachten Leistungen
                im Einzelnachweis enthalten.
              Die früher so beliebte Sammelbezeichnung 'Speisen und Getränke', aus der
              nicht unbedingt zu ersehen war, wie viele Personen an dem Essen teilge-
              nommen haben, wird heute vom Finanzamt keinesfalls mehr anerkannt. Las-
              sen Sie sich also niemals mit einer solchen Quittung abspeisen.
              Und auch handschriftliche Quittungen werden in der Regel nicht mehr an-
              erkannt. Wenn Ihr Lieblingsitaliener also immer noch keine richtige Kasse
              hat, meckern Sie so lange, bis er merkt, dass ihm Umsatzverlust droht.
              Ohne Nachweis auf der Quittung werden übrigens auch Trinkgelder nicht
              als Betriebsausgaben zugelassen.







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