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Erste Frage: | | |
Sie sind .......... Im öffentlichen Dienst
Erst einmal für die die Beamten unter Ihnen:
Für Beamte und Arbeitnehmer(innen) im öffentlichen Dienst wird es jetzt -
nur scheinbar - komplizierter, aber das sind Sie ja bestimmt gewohnt und
der Rest von uns kann dieses Kapitel ja überspringen.
Für Beamte gilt das Bundesbeamtengesetz (BBG), das in § 99 (2) festlegt,
dass Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentä-
tigkeit der vorherigen Genehmigung bedürfen.
Soweit eigentlich klar: Sie müssen Ihrem staatlichen Arbeitgeber Ihre ge-
plante nebenberufliche Nebentätigkeit auf jeden Fall mitteilen, da wir ja
wohl davon ausgehen können, dass Sie diese Tätigkeit nicht ehrenamtlich
ausüben wollen.
Das heißt aber noch nicht, dass Sie das nicht dürfen!!
Der Dienstherr kann die Genehmigung nämlich nur versagen, wenn ganz
bestimmte Gründe vorliegen. Da diese Gründe den im vorherigen Kapitel
„Sie sind .......... Arbeitnehmer oder Angestellter“ sehr ähneln, drucken wir
sie hier mal etwas kleiner.
§ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
Bundesbeamtengesetz (BBG) - $ 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit
Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit
sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltli-
che Nebentätigkeiten:
1. Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2. Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser
Tätigkeiten und
3. Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.(2) Die Geneh-
migung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interes-
sen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die
Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen
kann,
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