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Dritte Frage: | | |
Die Aufzeichnung Ihrer Tätigkeiten
Der Gesetzgeber fordert von Ihnen genau wie von anderen Unternehmern
die Aufzeichnung Ihrer Tätigkeit, denn schließlich möchte er bei Ihnen
möglichst viele Einnahmen besteuern und Ihnen nur möglichst wenige Be-
triebskosten zugestehen, die Sie von Ihren Einnahmen abziehen können.
Ihr Interesse wird es zukünftig natürlich sein, den sauer verdienten Umsät-
zen aus Produktverkäufen und Provisionen alle möglichen - auch theoreti-
sche - Kosten gegenüberzustellen, um Ihre zukünftigen Steuern als Unter-
nehmer gering zu halten. Es gilt also, den Gestaltungsspielraum der deut-
schen Steuergesetze möglichst umfassend auszunutzen.
Die wichtigsten Möglichkeiten dazu werden wir Ihnen im Folgenden vor-
stellen.
Sie benötigen dafür zunächst überhaupt keine Buchführungskenntnisse, son-
dern nur einen ausgeprägten Sammeltrieb.
Nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 38 - 47 HGB) sind nämlich nur Vollkauf-
leute zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet.
Vollkaufleute sind diejenigen, die ein Grundhandelsgewerbe nach § 1 des
Handelsgesetzbuches (HGB) betreiben, das über den Umfang des Klein-
gewerbes oder Handwerks hinausgeht, sowie alle Handelsgesellschaften.
Den Umfang des Kleingewerbes überschreiten Sie
ab einem Jahresumsatz von 500.000 € oder ...
ab einem Gewinn von 50.000 €
Da Sie also zunächst auf absehbare Zeit gegenüber dem Finanzamt als
Kleinunternehmer durchgehen, gilt für Sie eine vereinfachte Buchfüh-
rungspflicht und das spart Ihnen einmal mehr ziemlich viel Arbeit.
Im Grunde genommen reicht es nämlich vollkommen aus, wenn Sie alle Be-
lege, die wir im Folgenden beschreiben werden, einfach übers Jahr in einem
Schuhkarton sammeln und am Schluss in einer Minimalform sortieren. Dies
ist aber etwas unordentlich und vor allem steht man am Jahresende dann vor
diesem Schuhkarton und hat zu allem Lust, nur nicht zum sortieren. Daher
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